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Grundsteuer

Kann man den Grundsteuerbetrag jetzt schon ausrechnen?

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Mit folgender Formel können Sie die neue Grundsteuer ausrechnen, wobei der Hebesatz der Kommune noch nicht feststeht, weshalb nur der derzeit aktuelle Hebesatz (in Offenburg 420% für die Grundsteuer B) in Ansatz gebracht werden kann. Eine endgültige Berechnung kann erst erfolgen, wenn der Hebesatz durch die Kommunen bestimmt ist.

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune

Für die Mitglieder von Haus & Grund Offenburg stellen wir eine entsprechende Excel-Tabelle zur einfachereren Berechnung bereit.


Die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert finden Sie hier:
Boris-BW (externer Link)

Die Steuermesszahl der Grundsteuer B liegt grundsätzlich bei 1,1 Promille. Diese wird z.B. bei überwiegender Wohnnutzung um 30 Prozent reduziert, also auf 0,91 Promille.

Der Hebesatz ist von der Kommune noch festzusetzen. Derzeit beträgt er nach unseren Recherechen bzgl. der Grundsteuer B in:

Offenburg

420 %

Appenweier

320 %

Hohberg

360 %

Kehl

460 %

Meißenheim

340 %

Neuried

330 %

Ohlsbach

330 %

Ortenberg

330 %

Schutterwald

330 %

Willstätt

340 %

1. Musterklage gegen die Grundsteuer B

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, die Verbände Haus & Grund Württemberg, Haus & Grund Baden und der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg fordern die Finanzverwaltung auf, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklage alle Grundsteuerwertbescheide nur vorläufig zu erlassen.


Die Musterklage wurde beim Finanzgericht Baden-Württemberg - Senate in Stuttgart -eingereicht und wird dort unter dem Aktenzeichen: 8 K 2368/22 geführt.


Die erste Klage gegen einen Grundsteuerwertbescheid ist bereits bei Gericht eingereicht. Mit dieser Klage sollen grundsätzliche Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes geklärt werden. Grund für die Musterklagen insgesamt sind gravierende verfassungsrechtliche Bedenken der vier Verbände hinsichtlich der Grundsteuer B im neuen Grundsteuergesetz Baden-Württemberg.

Aus Gründen der Rechtssicherheit fordern die vier Verbände die Finanzverwaltung dringend auf, umgehend alle Grundsteuerwertbescheide nur noch vorläufig zu erlassen. Auch sollten die Finanzämter Einspruchsverfahren gegen neu erlassene Grundsteuerwertbescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklagen ruhen lassen, um eine drohende Klageflut zu vermeiden.

Was können Betroffene tun?

Solange die Grundsteuerwertbescheide nicht vorläufig oder ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, empfehlen die vier Verbände betroffenen Eigentümern mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

  • Den Mitglieder von Haus & Grund Offenburg stellen wir auf Nachfrage gerne ein Mustereinspruch mit Begründung gegen den Grundsteuerwertbescheid wegen Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

2. Musterklage gegen die Grundsteuer B

Die 2. Musterklage wurde beim Finanzgericht Baden-Württemberg von der oben gennanten Verbändekooperation eingereicht und wird dort unter dem Aktenzeichen: 8 K 2491/22 geführt.

Das Verfahren soll neben den verfassungsrechtlichen Fragestellungen die Frage klären, ob die Bodenrichtwerte allgemein, sowie insbesondere aufgrund ihrer Spannweite +/- 30% für die steuerliche Bemessungsgrundlage exakt genung sind.

Neue Grundsteuer - Informationen der Finanzverwaltung BW

Die Einführung der neuen Grundsteuer ist für jedes Bundesland eine große Herausforderung. Der Finanzverwaltung ist es ein großes Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Land dabei so wenig Aufwand wie möglich haben und die Umsetzung der Reform effektiv abläuft.

Welche Daten werden für die abzugebende Erklärung benötigt?

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen.
Benötigte Daten sind insbesondere:
  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung bei den Finanzämtern eingereicht werden muss,
  • Informationen zum Grundstück wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und Nutzungsart.
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, Wohn- und Nutzfläche, Baujahr oder Anzahl der Garagen und Stellplätze. Das macht die Erklärungsabgabe für die Betroffenen deutlich einfacher.

Welche unterstützenden Maßnahmen sind seitens der Finanzverwaltung vorgesehen?

Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. Beispielsweise hat sie zusammen mit den kommunalen Landesverbänden ein Informationsblatt verfasst. Dieses haben viele Kommunen mit den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 versandt. Das Anliegen war, auf die beschlossene Grundsteuerreform aufmerksam zu machen und die weiteren Schritte zu skizzieren. Gleichzeitig sollten die Betroffenen rechtzeitig darauf vorbereitet werden, dass sie gesetzlich zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet sind.

Ein weiteres Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein, sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss, folgt im Mai/Juni. In dem Schreiben findet sich dann beispielsweise auch das Aktenzeichen des Grundstücks. Damit wir es einfacher, die erforderlichen Angaben und Eintragungen zu machen. Insofern ist die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt aktuell nicht nötig. Das Schreiben kann zunächst abgewartet werden.

Bis wann und wie ist die Erklärung beim Finanzamt einzureichen?

Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind Ende März 2022 durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert worden, eine Feststellungserklärung abzugeben. Der Stichtag hierfür ist der 1. Januar 2022. Möglich ist die Abgabe der Erklärung ab dem 1. Juli 2022. Die Abgabefrist endet am 31. Januar 2023. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli 2022 unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereitgestellt. Für die elektronische Übermittlung über „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann schon jetzt eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.

Wo finden sich weitere Informationen zur neuen Grundsteuer?

Ab Juli 2022 - wenn die Feststellungserklärung abgegeben werden kann - werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de zusätzliche Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auch die Bodenrichtwerte sind dort dann hinterlegt. Diese werden von unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Daten werden fortlaufend aktualisiert. In manchen Fällen können die Bodenrichtwerte also auch erst zu einem späteren Zeitpunkt abrufbar sein. Es empfiehlt sich daher, immer mal wieder auf die Seite zu schauen.

Entsprechende Erklärvideos werden vorab auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de eingestellt. Diese dienen als weitere audiovisuelle Unterstützung.

Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen unter www.fm.baden-wuerttemberg.de ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie einen kurzen Erklärclip für Eigentümerinnen und Eigentümer.
In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen rund um die Uhr dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Er ist aufrufbar unter www.steuerchatbot.de. Der Steuerchatbot kann auch Auskünfte in Englisch und Französisch erteilen.

Über die Umsetzung der Grundsteuerreform in anderen Bundesländern steht die länderübergreifende Internetseite www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.

Neue Grundsteuer - Informationen als PDF

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