Mit folgender Formel können Sie die neue Grundsteuer ausrechnen, wobei der Hebesatz der Kommune noch nicht feststeht, weshalb nur der derzeit aktuelle Hebesatz (in Offenburg 420% für die Grundsteuer B) in Ansatz gebracht werden kann. Eine endgültige Berechnung kann erst erfolgen, wenn der Hebesatz durch die Kommunen bestimmt ist.
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommunen
Für die Mitglieder von Haus & Grund Offenburg stellen wir eine entsprechende Excel-Tabelle zur einfacheren Berechnung bereit.
Die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert finden Sie hier:
Boris-BW (externer Link)
Die Steuermesszahl der Grundsteuer B liegt grundsätzlich bei 1,1 Promille. Diese wird z.B. bei überwiegender Wohnnutzung um 30 Prozent reduziert, also auf 0,91 Promille.
Der Hebesatz ist von der Kommune noch festzusetzen. Derzeit beträgt er nach unseren Recherechen bzgl. der Grundsteuer B in:
Offenburg |
420 % |
Appenweier |
320 % |
Hohberg |
360 % |
Kehl |
460 % |
Meißenheim |
340 % |
Neuried |
330 % |
Ohlsbach |
330 % |
Ortenberg |
330 % |
Schutterwald |
330 % |
Willstätt |
340 % |
1. Musterklage gegen die Grundsteuer B
Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, die Verbände Haus & Grund Württemberg, Haus & Grund Baden und der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg fordern die Finanzverwaltung auf, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklage alle Grundsteuerwertbescheide nur vorläufig zu erlassen.
Die Musterklage wurde beim Finanzgericht Baden-Württemberg - Senate in Stuttgart -eingereicht und wird dort unter dem Aktenzeichen: 8 K 2368/22 geführt.
Die erste Klage gegen einen Grundsteuerwertbescheid ist bereits bei Gericht eingereicht. Mit dieser Klage sollen grundsätzliche Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes geklärt werden. Grund für die Musterklagen insgesamt sind gravierende verfassungsrechtliche Bedenken der vier Verbände hinsichtlich der Grundsteuer B im neuen Grundsteuergesetz Baden-Württemberg.
Aus Gründen der Rechtssicherheit fordern die vier Verbände die Finanzverwaltung dringend auf, umgehend alle Grundsteuerwertbescheide nur noch vorläufig zu erlassen. Auch sollten die Finanzämter Einspruchsverfahren gegen neu erlassene Grundsteuerwertbescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklagen ruhen lassen, um eine drohende Klageflut zu vermeiden.
Was können Betroffene tun?
Solange die Grundsteuerwertbescheide nicht vorläufig oder ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, empfehlen die vier Verbände betroffenen Eigentümern mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Den Mitglieder von Haus & Grund Offenburg stellen wir auf Nachfrage gerne ein Mustereinspruch mit Begründung gegen den Grundsteuerwertbescheid wegen Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne darauf an!
2. Musterklage gegen die Grundsteuer B
Die 2. Musterklage wurde beim Finanzgericht Baden-Württemberg von der oben gennanten Verbändekooperation eingereicht und wird dort unter dem Aktenzeichen: 8 K 2491/22 geführt.
Das Verfahren soll neben den verfassungsrechtlichen Fragestellungen die Frage klären, ob die Bodenrichtwerte allgemein, sowie insbesondere aufgrund ihrer Spannweite +/- 30% für die steuerliche Bemessungsgrundlage exakt genung sind.