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Sanierung
Energiekrise Eine Herausforderung für jedermann!

Der Heiz-Hammer auf dem Weg zum Hämmerchen

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Der Heiz-Hammer auf dem Weg zum Hämmerchen

Haus & Grund hat für alle Eigentümer einen großen Etappensieg errungen, auf den wir als Verband stolz sein können: das GEG steht vor massiven Änderungen. Diese gibt es allein deswegen, weil wir die Debatte losgetreten und alle gemeinsam geführt haben. Dies geschah primär in unzähligen Gesprächen auf allen Ebenen und in allen Teilen des Verbandes. Wir haben dazu über die Medien einen unglaublichen Druck aufgebaut, dem am Ende auch die größte ideologische Haltung nicht standhalten konnte.

Wir konnten unter anderem erreichen,
• dass die kommunale Wärmeplanung den Anforderungen des GEG vorangeht und solange keine Pflicht zum Einsatz von 65% erneuerbaren Energien besteht,
• dass alle Heizungsarten, bis hin zur Gasheizung (!), auch nach dem 1.1.2024 zulässig bleiben,
• dass die Mindesteffizienzstandards für Gebäude auf EU-Ebene von Deutschland nicht mehr unterstützt werden.

Aber: wir sind noch nicht am Ziel. Die jetzt beschlossenen Eckpunkte sind noch kein Gesetz. Und es gibt noch einige Kanten, die rund geschliffen werden müssen:
• die Aufhebung der Pflicht zum Einsatz von 65% erneuerbaren Energien darf auch in den Gemeinden nicht bestehen, die keine Wärmeplanung durchführen müssen, d.h. die weniger als 10.000 Einwohner haben,
• die Fördermittel müssen im Gesetz verankert werden,
• die mietrechtlichen Änderungen müssen vermieterfreundlich gestaltet werden,
• das Klimageld muss kommen.

Härtefallfonds für nicht leitungsgebundene Brennstoffe

tlastungen fü bspw. Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Kohle
  • Zielgruppe: Private Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen, wie beispielsweise: Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Kohle

  • Entlastungszeitraum: Lieferung vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022

  • Entlastungsbetrag: Maximal 2000 Euro pro privaten Haushalt, 80 Prozent der Mehrbelastung

  • Antragsvoraussetzung: Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro

  • Entlastungsberechnung: 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge)

  • Bei Mehrparteienwohnhäusern soll der Vermieter eine entsprechende Erklärung abgeben dürfen und die Weitergabe der Entlastung an die Mieter garantieren

  • Beantragung: Die Entlastung muss beantragt werden. In Baden-Württemberg ist dafür das Umweltministerium zuständig.Die Beantragung ist in Baden-Württemberg ab dem 08.05.2023 hier (externer Link) möglich! Die Beantragung ist nur bis zum 20.10.2023 möglich!

    Referenzpreise:

  • Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)

  • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)

  • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)

  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)

  • Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)

  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)

  • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)

    Berechnung:

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 Prozent erstattet.

𝑍𝑢𝑠𝑐ℎ𝑢𝑠𝑠 = 0,8 𝑥 (𝑅𝑒𝑐ℎ𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔 2022 − 2 𝑥 𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥 𝐵𝑒𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒)

Fällt der Preisanstieg geringer als 100 Euro gegenüber dem Vorjahr aus, gibt es keine Zuschüsse. Bei Beantragung durch einen "Zentralantragsteller" (also einen Vermieter für mehrere Haushalte) steigt die Bagatellgrenze pro Haushalt entsprechend an, höchstens allerdings auf 1.000 Euro bei Antragstellung. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

Für die Beantragung muss die Rechnung im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.12.2022 erstellt worden sein. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.

Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.

Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen ("Feuerstättenbetreiber"), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese Vermieter bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.

Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes. Es wird ein IT-basiertes Antragsverfahren erwartet. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen:
- Rechnungen
- Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen
- strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen

Den Mitgliedern von Haus & Grund Offenburg rechnen wir gerne kostenlos aus, ob und ggf. in welcher Höhe eine Einmalzahlung beantragt werden kann. Alternativ stellen wir auf Nachfrage gerne ein entsprechende selbstrechnende Excel-Tabelle zur Verfügung.

Die Beantagung ist für Baden-Württemberg seit dem

08.05.2023

hier (externer Link) möglich!

Der Gaspreisdeckel - Entlastungen

Ab März 2023 soll der Preis für leitungsgebundenes Erdgas und die Lieferung von Wärme für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.

Grundlage bildet das am 15. Dezember 2022 beschlossene Gesetz zur Einführung von Preisbremsen
für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften.

Der Brutto-Arbeitspreis beträgt für das Kontingent bei leitungsgebundenem Erdgas 12 Cent pro
Kilowattstunde. Bei Wärme beträgt er 9,5 Cent pro Kilowattstunden. Im März erhalten Verbraucher
auch eine einmalige rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die
Preisgarantie gilt bis zum Ende 2023.

  • Wie funktioniert der Gaspreisdeckel?
  • Pflichten für Lieferanten von leitungsgebundenen Erdgas
  • Pflichten für Wärmelieferanten
  • Pflichten für Vermieter mit zentralen Heizungssystemen
  • Umsetzung in der WEG
  • Steuerpflichtigkeit der Entlastungsbeträge


Energiesparend heizen, Schimmel vermeiden

Die aktuelle Situation ist ernst und der Wille, Energie zu sparen, ist groß. Das ist auch richtig so. Bürgerinnen und Bürger vielerorts blicken aufgrund der steigenden Energiepreise sorgenvoll auf den kommenden Winter.

Bei aller Sparsamkeit ist es jedoch sehr wichtig, richtig zu heizen und zu lüften, um so ein gesundes Raumklima zu sichern, damit kein gesundheitsschädlicher Schimmelpilz entsteht. Heizt man zu wenig oder gar nicht, kann es im schlimmsten Fall zur Bildung von Schimmelpilz kommen, denn kalte Luft kann weniger Feuchtigkeit aufnehmen. Steigt die Feuchtigkeit unmittelbar an einer kalten Wand auf Werte über 70 Prozent, nimmt die Schimmelpilzgefahr zu.

Allergien, Reizungen, systemische Entzündungen und Infektionen können die Folge von Schimmel in der Wohnung sein. Vor allem für Säuglinge, Kleinkinder und Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem ist dies eine Gefahr in den eignen vier Wänden.

Doch richtiges Heizen und Lüften ist nicht nur wichtig, um Schimmelpilz vorzubeugen, es senkt auch den Energieverbrauch. Nähres finden Sie in dem seitlich zum Download stehenden Merkblatt --->




Stellungnahme GEG-Entwurf April 2023